B 96  Anhänger

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 19 - 21)

1301fs

 

Bitte den Text zum Unterricht bereitstellen! 121031fs

Zum nächsten QTFL!

 

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst
mindestens 2.5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006 /126 / EG:

 

Lektion 18 (75 Minuten)

 

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2 Fahrzeugführer,

1.1.3 Straße,

3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7 Mechanische zusammenhänge die für die

3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

 

Lektion 19 (75 Minuten)

 

3.1.9   Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10 Fahrzeugdynamik,

3.1.11 Sicherheitskriterien,

3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13 richtiges Beladen und

3.1.14 Sicherheitszubehör.

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Szymanski

November 2012

3.2     Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:


3.2.1  Beschleunigen,

3.2.2  Verzögern,

3.2.3  Wenden,

3.2.4  Bremsen,

3.2.5  Anhalteweg,

3.2.6  Spurwechsel,

3.2.7  Bremsen und Ausweichen,

3.2.8  deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,

3.2.9  Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10 Einparken.

 

3.3     Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1  Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2  Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3  Verhaltensweisen im Verkehr,

wie z. B. anfahren,

auf geraden Straßen fahren,

fahren in Kurven,

an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren,

Richtung wechseln

einschließlich nach links und rechts abbiegen

oder die Fahrbahn wechseln,

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen,

überholen oder vorbeifahren,

spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge,

Straßenbahn- und Bushaltestellen,

Fußgängerübergänge,

lange Steigungen

oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.


 

Weitere Informationen

2.       Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.


3. Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

 

4. Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit

a)       einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b)       einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c)       einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.


5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.


6. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.


7. Bestätigung über die erfolgreiche
Teilnahme an der Fahrerschulung 

 

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde