Grundlehrplan für alle Führerscheinklassen

Lektion 6

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Lektion 6 - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Bahnübergänge

Lektion 6 - Bitte mit der Bahn beginnen!

§ 19 Bahnübergänge

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.

 

Überholverbot:

Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 (siehe rechts) an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.


(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,

2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.

 

Dem Führerscheinbewerber werden die nur in den Szymanski Fahrschulen eingesetzten Logy-Fragebogen vorgestellt.


6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge

a) Verkehrszeichen und - Einrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen

Alle Verkehrszeichen (ARAL)

sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik

Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen,

„Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten

Verkehrszeichen-§39, Farbe' Form ' Kategorien? Gefahr-§40, Vorschrift-§41, Richt-§42 CD-Heft fehlt

Verkehseinrichtungen-§43, Symbole. (gelesen-§45?). (nur Schreibtischunterlage)

"Seit 1971 gibt es keine Gebots & Verbotszeichen mehr!!!"

b) Bahnübergänge Sicherheits- und umweltbewusstes Verhalten an Bahnübergängen
Bahnübergänge in der StVO
§19-Bahnübergänge - mäßige Geschwindigkeit, verhalten horchen Fenster öffnen
Regeln und Verhalten
Punkte und Nachschulung

Radio - Beleuchtung Abblendlicht, Fernlicht verboten - Fahren bei Dunkelheit - schlechter Sicht,

Übersehbarkeit der Strecke Nebel ~

 

Bußgeldkatalog