Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

 

§ 1 - Bestandteil der Ausbildung und der Ausbildungsvertrag
Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Fahrunterricht und erfolgt aufgrund des schriftlichen Ausbildungsvertrages.

 

§ 2 - Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

 

§ 3 - Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Ausbildungsprüfung, in jedem Fall aber nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 des FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

 

§ 4 - Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule die entsprechende Reglung anzuwenden.

 

§ 5 - Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte müssen denen durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben zu entsprechen.

 

§ 6 - Grundbetrag und Leistungen
mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung des Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

 

§ 7 - Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten des Ausbildungsfahrzeuges, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts

 

§ 8 - Absage von Fahrstunden in einer angemessenen Frist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler für nicht wahrgenommene Fahrstunden zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe entstanden.

 

§ 9 - Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Vorstellung zur Prüfung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei einer Wiederholungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

§ 10 - Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor dem Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

§ 11 - Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern

 

§ 12 - Entgeltentrichtung bei Fortsetzen der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

§ 13 - Vertragskündigung bedarf der Schriftform
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden.
Von der Fahrschule kann nur in den nachstehenden Fällen gekündigt werden.
Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
Wenn der Fahrschüler den theoretischen oder praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrschule oder des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

§ 14 - Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, ist folgendes Entgelt an die Fahrschule zu entrichten:     

  • 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
  • 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
  • 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss.   


Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. Das vertragswidrige Verhalten ist um den Rückzahlungsanspruch zu belegen, schriftlich zu begründen.

 

§ 15 - Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Zeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

§ 16 - Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.

 

§ 17 - Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

§ 18 - Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.

Wenn in anderer Form Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall das Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe entstanden.

 

§ 19 - Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, von Lehrmodellen und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

§ 20 - Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

 

§ 21 - Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder bei der Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeignete Stellen anhalten, den Motor abstellen, und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

§ 22 - Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung
(§6 FahrschAusbO).

 

§ 23 - Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

§ 24 - Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand   

 

Szymanski - Fahrschulen in Dortmund und Bochum.

 

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