Grundlehrplan für alle Führerscheinklassen

Lektion 1 bis 12 zu je 90 Minuten

Lektion 4

 

Szymanski***** die fünf Sterne - Fahrschulen
 
Grundlehrplan Theorie
für alle Führerscheinklassen
A, A1 (Krad), A mit 18 Jahren, A unbeschränkt mit 25 Jahren, A1 mit 16 Jahren
B (PKW), ab 17 Jahre mit Begleitung, sonst 18 Jahre
C (LKW),
D (Bus),
AM, mit 16 Jahren

gem. § 4,2 der Fahrschülerausbildungsordnung
Lektion zu je einer Doppelstunde von 90 Minuten.
Gefahrenlehre
SHI = Sicherheitsinfo, FEB = Fahrerlaubnisbewerber,
    

 

 

 

 

Lektion 4        4444444444444444444444444444444444444444444444

 

 

b) Grundregel § 1 StVO
Defensives Fahrverhalten ~
"Beispiele"?
Allgemeine Verkehrsregeln

Gefahrenlehre Fehlerformen des Fahrverhaltens

§ 1 Grundregeln


(1)

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2)

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


 

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

 


 

Die Teilnahme - kann aktiv (Fahrer) oder passiv (Beifahrer) sein
am
Straßenverkehr
erfordert
ständige
Vorsicht
und
gegenseitige Rücksicht.

 

Wer am Verkehr teilnimmt,  - wer sich im Verkehrsraum aufhält
hat sich so zu verhalten, - sozial nicht asozial
dass kein Anderer - ist jeder außer ich selbst
mehr als nach den Umständen - notwendiges Motor starten
unvermeidbar, - ist nicht strafbar,
vermeidbar ist in jedem Fall strafbar

behindert
oder

belästigt  - unangenehmes einwirken auf die Sinnesorgane

wird.

Welche Sinnesorgane kennen wir?

und  sehr wichtig in keinem Fall

gefährdet

geschädigt

wird

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung

a) Verkehrswege

und ihre Bedeutung

Straße,

Fahrbahn,

Fahrstreifen,

Seitenstreifen,

§2 Straßenbenutzung,

Stadtfahrt (igo),

regelnde Verkehrszeichen,

Do – Borsigplatz,

Baustelle

§7 Fahrstreifenbenutzung,

Fahrbahnmarkierungen,

Kreisverkehr -,

Dauerlichtzeichen ª,

Kreisverkehre, wann blinken?

Unechte Kreisverkehre, blinken eine abweichende Regelung!

 

c) Gefahrenwahrnehmung
bei Benutzung der Verkehrswege
(z.B. Alleen)

Verkehrsbeobachtung,
Gefahrenkontrolle
beim Fahrstreifenwechsel,
beim Stau -
siehe Autobahn

Beobachtung:

  • Blick- Dauer,
  • zu lang,
  • Doppelblick,
  • Wiederholungsblick
  • Kontrollblick,
  • Mehrfachblicke
  • Schulterblick,
  • Seitenblick
  • richtige Seite
  • Blickrichtung sinnvoll
  • beim Rückwärtsfahren

Sichtkontakt:

  • - Fußgänger
  • - Kinder
  • - Fahrradfahrer
  • - Motorräder
  • - Kfz-Führer
  • - Bus und Bahn

 

 

Spiegel:

  • - Nachfolgender Verkehr ~
  • - Toter Winkel ~
  • - Fahrstreifenwahl PKW,
  • - Krad,
  • - 3,5 Tonnen

 

Straßenverkehr Bund

 

Gefahrenlehre Straßenverkehr

 

 

Die Sonderfahrten

Fahrschülerausbildungsordnung-§5

Die Autobahnfahrt

180 Minuten, einmal 90 Minuten am Stück


Schwerpunkte der Autobahnfahrt:

Bewusstsein für die Autobahnfahrt aktivieren

Einfahren und Ausfahren

Parkplätze, Raststätten und Seitenstreifen

Verkehrsbeobachtung, Wahrnehmung und vorausschauendes Fahren

Fahren mit hoher Geschwindigkeit

Abstände bei hoher Geschwindigkeit einschätzen

Überholen – Geschwindigkeiten und Abstände einschätzen

Das Autobahnkreuz und die Tücken

Gefahren bei hohen Fahrgeschwindigkeiten


Die Überlandfahrt

225 Minuten sind 5 x 45 Minuten, günstig und sinnvoll ist die Aufteil in 2x45 und 3x45 Minuten.

außerhalb geschlossener Ortschaft- Straßenkarte


Schwerpunkte der Überlandfahrten:

Bewusstsein für die Überlandfahrt aktivieren

Fahren mit höherer Geschwindigkeit

Abbiegen von Schnellstraßen in Seitenstraßen oder Nebenstraßen

Befahren von Kurven mit höherer Geschwindigkeit

Überholen

Besondere Verkehrsbeobachtung, Wahrnehmung und vorausschauendes Fahren

Gefahren wahrnehmen und handeln



Die Beleuchtungsfahrt

135 Minuten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften

wann? - frühstens nach Sonnenuntergang

Dauer?

Gefahren?

§18-Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Geschwindigkeit auf Autobahnen

 

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

  • Beginn einer Autobahn.   (Zeichen 330.1)
  • Autobahnen sind kreuzungsfrei.
  • Richtgeschwindigkeit 130 km/h
  • innerhalb geschlossener Ortschaften darf schneller als 50 km/h gefahren werden.
  • Beginn einer Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 
  • haben Kreuzung und Einmündungen. 
  • Die Geschwindigkeit ist der Reichweite des Abblendlichts anzupassen.
  • Beschilderung ist gelb.
  • Keine Baken, welche Ausfahrten anzeigen.
  • innerhalb geschlossener Ortschaften darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1. für

a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie

c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger

80 km/h,

2. für

a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,

b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie

c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und

f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder

g) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,

100 km/h.

 

§ 7a StVO
Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

 

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

 

Nothaltebucht

Baustellen auf Autobahnen:

  • Geschwindigkeit

Tunnel

Vorschrift: Licht einschalten

Autobahnkreuz

  • Nur hier darf beim Ausfahren rechts vorbei gefahren werden.
  • Bei normalen Ausfahrten ist das verboten.
  • Wer Ausfährt darf nicht rechts überholen!
  • Am Autobahnkreuz ist das anders

Wenn wir diese Bake erkennen ist der Blinker zu betätigen

Sonderfahrstreifen, Sonderwege,
§18
- Autobahn (BaF180 Min.)
und Kraftfahrstraße
(§§4&5!), 


§16,2 Warnblinklicht im Stau,
Streckenplanung
mit

Straßenkarten, 

Navi

Einfahren wie?

Einfädelungsstreifen zur Beschleunigung
Einfahren lassen wie?
Parkplatz & Pausen.

130 KM/H

Überholen

Ausfahren

§4-Abstand,

LKW = 50m - bei mehr als 50 km/h
Kolonnenfahrt,
halber Tacho,
2 Sekunden

Anhalten am Stauende

Auf Sicht fahren - es gibt nur auf AB 3 Ausnahmen



  • Pfostenabstand auf der Autobahn = 50m
  • Hilfe für den Sicherheitsabstand

 

 

1.

80 km/h

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
mit Anhänger: für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Wohnmobile und Zugmaschinen sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger.

100 km/h Regelung beachten!

2.
60 km/h

für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

 

 

Wodurch entsteht gefähliches Verhalten auf der Autobahn?

  • Gefährliches und asoziales Verhalten.
  1. Drängeln.
  2. Zuwenig Abstand.
  3. Einscheren mit Gefährdung.
  4. Zu schnell und andere gefährden.
  • Fehlverhalten:
  1. Wenden,
  2. Rückwärtsfahren,
  3. Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen kann sehr teuer werden!
  4. Wer sich so verhält, kann bis zu 5 Jahren im Gefängnis landen.
  5. Die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  6. Für Fahranfänger eine Nachschulung sind angesagt.
  7. 7 Punkten sind für grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sehr milde.
  8. Wenn Leib oder Leben eines anderen gefährdet werden, sind Maßnahmen erforderlich, welche diese Defizite für die Zukunft vermindern können. 
  9. Leider gibt es diese Prävention „vorausschauende Problemvermeidung“ nicht.

 

 

Euro

Punkte/
Nachschulung/ Monat(e)
Fahrverbot

Tatbestand: 
Wichtige Tatbestände auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen.

75

4/ja

Wenden, Rückwärts- und entgegen der Fahrtrichtung fahren in einer Ein - oder Ausfahrt

130

4/ja

Wenden, Rückwärts- und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen.

200

4/ja/1

Wenden, Rückwärts- und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf durchgehender Fahrbahn.

75

2/ja

Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

70

2/ja

Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen Fahrzeug geparkt

 

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